Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PACKNATUR GMBH
I. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSINHALT
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote und Vereinbarungen, bei denen die Packnatur GmbH (FN 504659x), Angerstraße 28, 8292 Neudau (im Folgenden der „Verkäufer“), gegenüber einer anderen Partei, die Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. Nr. 1897/ 219 in der jeweils geltenden Fassung, ist (im Folgenden der „Käufer“), als Anbieter oder Lieferant von Waren und/oder Dienstleistungen auftritt. Diese AGB sind auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar.
- Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bestimmt. Diese AGB sind Inhalt des zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrages. Bei Widersprüchen oder Abweichungen geht die schriftliche Einzelvereinbarung diesen AGB vor.
- Abweichungen von diesen AGB oder von besonderen Vertragsbedingungen sowie Änderungen von Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er diese schriftlich angenommen hat. Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die vom Käufer etwa auf Auftragsvordrucken oder auf andere Weise gestellt werden sollten, wird ausdrücklich ausgeschlossen, ohne dass es eines besonderen Widerspruchs durch den Verkäufer bedarf.
- Diese AGB werden in ihrer Rechtsverbindlichkeit auch nicht dadurch berührt, dass einzelne ihrer Bestimmungen, aus welchen Gründen immer, nicht wirksam sein oder werden sollten.
II. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rückforderung der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich erklärt wird.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Käufer tritt an den Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich UST) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird.
- Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an den Verkäufer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung und/oder Vermischung der Ware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, vom Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet/vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten/vermischten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Verkäufer hinzuweisen.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen vom Verkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach Wahl des Verkäufers freigeben.
- Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
III. ZURÜCKHALTUNG UND AUFRECHNUNG
Die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge, die Aufrechnung mit Gegenforderungen – soweit sie nicht unbestritten sind oder nicht rechtskräftig festgestellt wurden – sowie jegliche Abzüge sind unzulässig.
IV. RÜCKTRITTSRECHT
- Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens.
V. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch den Verkäufer) erfolgt die Übergabe am Sitz des Verkäufers in Neudau. Der Käufer hat die Pflicht, die Ware innerhalb von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Annahme gehindert.
- Bleibt der Käufer mit der Annahme der Ware länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
- Die Gefahr geht mit der Annahme der Ware auf den Käufer über. Erklärt der Käufer, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über.
VI. Höhere Gewalt, Betriebsunterbrechungen
- Wird ein Vertragspartner durch ein Ereignis höherer Gewalt daran gehindert, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, so wird er für die Dauer seiner Verhinderung insoweit von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Wegfall des Ereignisses wird der betroffene Vertragspartner sich bemühen, die ausgefallenen Leistungen nachzuholen, soweit dies im Rahmen der technischen Kapazität möglich und unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen zumutbar ist. Für die Fristberechnung tritt an Stelle des vereinbarten Liefertermins der tatsächliche Liefertermin.
- Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Vertragspartner schuldhaft herbeigeführt wurde.
- Die Vertragspartner haben sich sie selbst betreffende Ereignisse unverzüglich gegenseitig mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Wochen an, dann ist jeder Vertragspartner berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht mehr, sobald der betroffene Vertragspartner seine Lieferbereitschaft angezeigt hat.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
- Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Der Verkäufer leistet für den Zeitraum von 6 Monaten ab dem Datum der Lieferung Gewähr, soweit die Mängel durch den Käufer spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich gemäß § 377 UGB gerügt werden. Jede darüberhinausgehende Gewährleistung wird ausgeschlossen. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Übergabezeitpunkt (Datum der Lieferung) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Mängelrügen sind gemäß § 377 UGB in angemessener Frist, spätestens aber 12 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu erheben; andernfalls ist auf sie als verspätet nicht mehr einzugehen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren vor Übernahme auf Transportschäden unverzüglich zu prüfen und bei festgestellten Schäden eine Bestätigung vom Beförderer zu verlangen. Werden Schäden festgestellt, dürfen diese Waren vor Begutachtung durch den Havariekommissär nicht verarbeitet werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als einwandfrei angenommen. In diesem Fall ist der Verkäufer zu keiner Ersatzleistung verpflichtet.
- Sofern Netzschläuche nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ungeeigneten Zwecken verarbeitet werden, ist eine Mängelrüge ausgeschlossen.
VIII. SCHADENERSATZ UND HAFTUNG
- Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Forderungen wegen Mängel und Schäden können soweit gesetzlich möglich nur bis zum Wert der gelieferten Ware erhoben werden.
- Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. Nr. 99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche aus leichtem Verschulden, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
- Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloße Vermögensschäden haftet der Verkäufer nicht.
- Für die durch außerhalb der Rechtssphäre des Verkäufers liegende Umstände verursachte Nichteinhaltung der Lieferfristen übernimmt der Verkäufer keine Gewähr und leistet auch keinen Ersatz für Folgeschäden daraus.
- Einwegpaletten und Kartonverpackungen werden weder berechnet noch zurückgenommen. Der Käufer verpflichtet sich daher, alle vom Verkäufer gelieferten Verpackungen selbst wieder zu verwenden oder einer Verwertung, wie sie in der Verpackungsverordnung und anderen abfallrechtlichen Normen für Verkaufsverpackungen vorgesehen ist, zuzuführen.
- Der Käufer hat entsprechende Aufzeichnungen über den Verbleib des Verpackungsmaterials zu führen, die dem Verkäufer auf Verlangen hin zugänglich zu machen sind, damit der Verkäufer in die Lage versetzt wird, die durch abfallrechtliche Normen vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen.
- Nicht sachgemäße Lagerung schließt in jedem Fall Schadenersatz aus.
- Schadenersatzansprüche können vom Käufer nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Dabei hat der Käufer jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden vom Verkäufer zurückzuführen ist. Die Haftungshöhe ist in jedem Fall auf die Höhe des Entgelts oder die Höhe der aufrechten Haftpflichtversicherung vom Verkäufer beschränkt, je nachdem was niedriger ist.
IX. ZAHLUNG
- Die Zahlung hat in EUR zu erfolgen. Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn die Gutschriftsanzeige des Geldinstitutes innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum dem Verkäufer vorliegt.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug des Käufers ein. Vorbehaltlich sonstiger Rechte kann der Verkäufer Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz in Rechnung stellen.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen aufgrund von Umständen, die auf verminderte Bonität des Käufers hinweisen und dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekanntwerden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen und zwar auch bei Stundung zur Folge.
- Zahlungsverzögerungen entbinden den Verkäufer von weiteren Lieferverpflichtungen.
- Sollte der Forderungssaldo die Höhe der Versicherungsdeckung (Schutz des Ausfallrisikos) überschreiten, ist der Verkäufer berechtigt, für sämtliche weiteren Lieferungen Vorauskasse oder sonstige Sicherheiten nach dem Ermessen des Verkäufers zu verlangen.
X. Eigentums- und Urheberrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.
XI. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers in Neudau, Österreich.
- Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Verkäufers in Neudau, Österreich. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz seiner Zweigniederlassung oder am Sitz bzw. Wohnort des Käufers Klage zu erheben.
- Für die vom Verkäufer geschlossenen Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
XII. SONSTIGES
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.